Investitionsabzugsbetrag






Investitionsabzugsbetrag statt Ansparrücklage

Die ursprüngliche Ansparrücklage gem. § 7g EStG wird durch einen neuen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG ersetzt.

Bei Wirtschaftsjahren, die dem Kalenderjahr entsprechen, ist die alte Regelung nach § 7g EStG letztmalig zum 31.12.2006 anzuwenden. Der neue § 7g EStG gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes enden.

Die nachfolgende Aufstellung zeigt die wichtigsten Änderungen:

Begünstigter Personenkreis

- Freiberufler
- Gewerbebetriebe / gewerbliche Tätigkeit
- Land- und Forstwirte

Begünstigte Betriebsgrösse

Gewinnermittlung durch Bilanzierung

Betriebsvermögen am Ende des laufenden Jahres höchstens 235.000 €

Einnahme-Überschuss-Rechnung

Gewinn ohne Investitionsabzug höchsten 100.000 €

Land- und Forstwirte

Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert höchstens 125.000 €

Begünstigte Investitionen

- abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- Höchstgrenze insgesamt 200.000 €
- Bennennung der begünstigten Investtion gegenüber dem Finanzamt mit der Abgabe der Steuererklärung
- Wirtschaftsgut muss voraussichtlich ausschliesslich bzw. fast ausschliesslich bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr betrieblich genutzt werden.
Konsequenz:
Ein Firmen-Pkw muss mindestens zu 90% betrieblich genutzt werden ( d.h. ein Fahrtenbuch muss geführt werden )

Zeitpunkt der Auflösung

- im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgut
- spätestens 3 Jahre nach der Rücklagenbildung

Folgen bei Nichtinvestition bzw. zu geringer Investition

Rückgängigmachung des ursprünglichen Investitionsabzugsbetrags im Ursprungsjahr, soweit er unberechtigterweise gebildet worden ist.
Konsequenz
Verzinsung mit 0,5% pro Monat, beginnend 15 Monate nach Ablauf des Ursprungsjahres

Art und Weise der Auflösung

Gewinnerhöhung i.H.v. 40% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, maximal in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags oder (alternativ)
- Reduzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Investitionsbazugs, sodass die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung/Sonderabschreibung entsprechend geringer ist
- Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr im Betrieb verbleiben
- Wirtschaftsgut muss in dieser Zeit tatsächlich ausschliesslich bzw. fast ausschliesslich betrieblich genutzt werden ( private Nutzung darf nicht mehr als 10% betragen )

Frank Mönch
Steuerberater


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