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Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbetrag statt Ansparrücklage
Die ursprüngliche Ansparrücklage gem. § 7g EStG wird durch einen neuen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG ersetzt.
Bei Wirtschaftsjahren, die dem Kalenderjahr entsprechen, ist die alte Regelung nach § 7g EStG letztmalig zum 31.12.2006 anzuwenden. Der neue § 7g EStG gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes enden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt die wichtigsten Änderungen:
Begünstigter Personenkreis
- Freiberufler
- Gewerbebetriebe / gewerbliche Tätigkeit
- Land- und Forstwirte
Begünstigte Betriebsgrösse
Gewinnermittlung durch Bilanzierung
Betriebsvermögen am Ende des laufenden Jahres höchstens 235.000 €
Einnahme-Überschuss-Rechnung
Gewinn ohne Investitionsabzug höchsten 100.000 €
Land- und Forstwirte
Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert höchstens 125.000 €
Begünstigte Investitionen
- abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- Höchstgrenze insgesamt 200.000 €
- Bennennung der begünstigten Investtion gegenüber dem Finanzamt mit der Abgabe der Steuererklärung
- Wirtschaftsgut muss voraussichtlich ausschliesslich bzw. fast ausschliesslich bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr betrieblich genutzt werden.
Konsequenz:
Ein Firmen-Pkw muss mindestens zu 90% betrieblich genutzt werden ( d.h. ein Fahrtenbuch muss geführt werden )
Zeitpunkt der Auflösung
- im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgut
- spätestens 3 Jahre nach der Rücklagenbildung
Folgen bei Nichtinvestition bzw. zu geringer Investition
Rückgängigmachung des ursprünglichen Investitionsabzugsbetrags im Ursprungsjahr, soweit er unberechtigterweise gebildet worden ist.
Konsequenz
Verzinsung mit 0,5% pro Monat, beginnend 15 Monate nach Ablauf des Ursprungsjahres
Art und Weise der Auflösung
Gewinnerhöhung i.H.v. 40% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, maximal in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags oder (alternativ)
- Reduzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Investitionsbazugs, sodass die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung/Sonderabschreibung entsprechend geringer ist
- Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr im Betrieb verbleiben
- Wirtschaftsgut muss in dieser Zeit tatsächlich ausschliesslich bzw. fast ausschliesslich betrieblich genutzt werden ( private Nutzung darf nicht mehr als 10% betragen )
Frank Mönch
Steuerberater
An dieser Stelle möchten wir Ihnen den Tipp des Branchenverzeichnis geben, da man dort sämtliche Firmen finden und suchen kann.
“Das Material ist einsame Spitze! Die beste Investition seit ich im Internet bin. Alleine durch die Beantwortung meiner Steuerlichen Fragen, hat sich das Geld mehr als gelohnt. Vielen Dank!!
M. Gora, WePro-Gora”
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